Jedes Jahr im Winter ist leider festzustellen, daß die Reinigung und Streuung der Gehsteige
bei Schnee und Glatteis vielfach entweder gar nicht oder nur sehr mangelhaft erfolgt. Zur
Vermeidung von Unfällen und eventuell darauffolgenden Gerichtsverfahren, mit oft sehr
kostspieligen Schadensersatzansprüchen, möchte die Gemeinde sinngemäß an die wichtigsten
Bestimmungen des § 93 der Straßenverkehrsordnung erinnern:
"Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten haben dafür Sorge zu tragen,
daß die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege (einschließlich der
in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen) entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee gesäubert
sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig
nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu
bestreuen. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, daß überhängende Schneewächten von Dächern der an
die Straße (öffentliche Verkehrs- und Gehfläche) zugewandten Seite eines Gebäudes entfernt
werden". |