Home Gehsteigreinigung während der Winterzeit

Jedes Jahr im Winter ist leider festzustellen, daß die Reinigung und Streuung der Gehsteige bei Schnee und Glatteis vielfach entweder gar nicht oder nur sehr mangelhaft erfolgt. Zur Vermeidung von Unfällen und eventuell darauffolgenden Gerichtsverfahren, mit oft sehr kostspieligen Schadensersatzansprüchen, möchte die Gemeinde sinngemäß an die wichtigsten Bestimmungen des § 93 der Straßenverkehrsordnung erinnern:

"Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten haben dafür Sorge zu tragen, daß die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege (einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen) entlang der ganzen Liegenschaft

in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr

von Schnee gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.

Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, daß überhängende Schneewächten von Dächern der an die Straße (öffentliche Verkehrs- und Gehfläche) zugewandten Seite eines Gebäudes entfernt werden".

Dies betrifft natürlich auch Geschäfts- und Bürogebäude
Schließlich sei noch erwähnt, daß die Ablagerung von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße oder den Gehsteigen nicht zulässig ist.
Da auf den Straßen hauptsächlich salzlose Streuung vorgenommen werden (augenommen bei Extremsituationen wie die Glattelsbildung bei gefrierendem Regen), wäre es sinnvoll, wenn auch von Liegenschaftseigentümern ebenfalls kein Streusalz verwendet wird.
Es wird daher ersucht, für die Winterstreuung grundsätzlich nur Streusand zu verwenden.
Bitte die zwecks Schneeräumung aufgestellten Halte- und Parkverbotszeichen beachten! Dies geschieht in Ihrem Interesse!